Die vertragsgegenständliche Leistung für die Überlassung von Software (die „Software“) zur Nutzung während der Vertragslaufzeit, und (iii) bestimmte Pflegeleistungen inklusive der Zurverfügungstellung von Updates und Upgrades der Software (die „Pflegeleistungen“).
Lieferung und Überlassung der Software
Comara liefert an den Kunden Software entsprechend Ziffer 2.
Comara gewährt dem Kunden auf Grundlage dieses Vertrags für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der Software gem. Ziffer 6 und überlässt dem Kunden die Software hierzu in ihrer jeweils aktuellen Version.
Der Kunde hat sich über die Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Hinsichtlich etwaiger Zweifelsfragen und der Frage der Eignung für die Zwecke des Kunden hat sich der Kunde durch eigene Mitarbeiter oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Pflegeleistungen Comara übernimmt die Pflege der gelieferten Software für die Dauer der Vertragslaufzeit in dem in Ziffer 3 beschriebenen Umfang. Bestehende Mängelansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Umfang der Lieferverpflichtung
Comara liefert an den Kunden Software inklusive der entsprechenden Anzahl an SoftwareLizenzschlüsseln zur vertragsgemäßen Nutzung der Software.
Sofern nichts anders vereinbart ist, hat Comara bei der Lieferung der bestellten Software eine Lieferfrist von 30 Tagen ab Abschluss dieses Vertrages einzuhalten.
Leistungsort ist der Standort des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Umfang der Pflegeleistungen
Die vertraglichen Pflegemaßnahmen umfassen:
Verbesserungen, Änderungen sowie Funktionserweiterungen der Software im Rahmen von Updates und Upgrades.
Ein „Update“ ist eine als Standardprogramm vorgegebene Änderung der Software, die für alle Kunden entwickelt wird. Ein Update umfasst Fehlerkorrekturen, kleinere Anpassungen und kleinere Ergänzungen der Software. Im Regelfall beinhaltet ein Update keine Funktionserweiterungen bzw. zusätzliche Funktionalität. Ein Update ist gekennzeichnet durch die Ziffer des Softwarestandes nach dem Punkt (x.1, x.2)
Ein „Upgrade“ beinhaltet im Regelfall eine oder mehrere Erweiterungen von Funktionen bzw. zusätzliche Funktionalität und führt zu einer neuen Softwareversion. Die Version der Software wird in der Bezeichnung des Softwarestandes durch die Ziffer vor dem Punkt (1.y, 2.y) gekennzeichnet.
Comara unterrichtet den Kunden über geplante Updates und über Erweiterungen von Funktionen bzw. zusätzliche Funktionalität der Software in Form von Upgrades in elektronischer Form.
Die Pflegeleistungen umfassen nicht:
die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Dies kann aber im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungs-/Installationsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, durch fehlerhafte Hardware, die nicht von Comara stammt, durch Änderungen der Installationsumgebung der Software oder sonstige, nicht von Comara zu vertretenden Einwirkungen verursacht werden;
Leistungen zugunsten Dritter, die nicht Vertragspartei sind;
Softwareanpassungen gemäß Kundenwunsch;
nach Gewährleistungsrecht geschuldete Mängelbeseitigung;
Technischer Support, Problemlösungen und Schulungen.
Höhere Gewalt und sonstige, nicht vorhersehbare und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftspartners nicht abwendbare Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Fluten und sonstigen Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, Streik, unvorhergesehener Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, Betriebsunruhen und Embargos.
Die Softwarepflege wird nach dem Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Kunden orientiert. Die Pflegeleistungen werden nur in Bezug auf den jeweils aktuellen Versionsstand der Software erbracht.
Comara plant, jährlich mindestens ein, höchstens zwei Updates und ein Upgrade zu veröffentlichen. Die Auslieferung der Updates und Upgrades erfolgt in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Verfügbarkeit per Download oder elektronischer Übermittlung. Eine Installation durch Mitarbeiter von Comara stellt eine Extraleistung dar, die nicht im Vertrag enthalten ist.
Comara bereinigt Softwarefehler oder Störungsursachen nach Ablauf der Gewährleistung im Rahmen der allgemein erhältlichen Updates und Upgrades und gemäß Ziffer 3.4.
Comara stellt eventuell aufgrund von Update-/ Upgrade-Lieferungen notwendige Anpassungen der Benutzerdokumentation innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung des Updates/ Upgrades zur Verfügung.
Durchführung der Pflegeleistungen, Geschäftszeiten
Die Pflegeleistungen werden von Comara während der betriebsüblichen Werktage in der Regel in der Zeit von Montag – Donnerstag, 8.00 – 12.00 und von 13.00 – 16.00 Uhr und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr in den Räumen von Comara erbracht.
Comara ist berechtigt, zur Leistungserbringung Angestellte und freie Mitarbeiter einzusetzen, sowie Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben. Darüber hinaus ist Comara berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise auch auf Dritte zu übertragen.
Comara wird ihre Leistungen mit solchen technischen Hilfsmitteln erbringen, die Comara für erforderlich oder zweckmäßig hält.
Mitwirkung des Kunden
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass fachkundige, in der Bedienung der Software geschulte Mitarbeiter des Kunden zur Fehleranalyse und zur Beseitigung, sowie zur Implementierung der durch Comara übergebenen Leistungen zur Verfügung stehen.
Der Kunde stellt Comara unverzüglich alle notwendigen und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, die zur Erbringung der Leistungen durch Comara erforderlich sind. Störungen, Fehler und Schäden sind unverzüglich an Comara zu melden. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen und kann auch nur von einem Mitarbeiter abgegeben werden, der hierfür durch den Kunden benannt wurde.
Der Kunde ist verpflichtet, die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen zu befolgen.
Der Kunde hält die übergebenen Unterlagen zur Software auf dem neuesten Stand unter Einbeziehung der schriftlich oder telefonisch mitgeteilten Änderungen und archiviert diese.
Der Kunde übernimmt die regelmäßige Sicherung von Daten und Dateien. Die Methoden der Sicherung müssen dabei dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Bei der Aufbewahrung der gesicherten Daten und Dateien muss sichergestellt sein, dass die Beschädigung und der Verlust der gesicherten Daten und Dateien ausgeschlossen sind. Die Wiederherstellung von Daten und Dateien, die der Kunde gelöscht hat, ist nicht Leistungsgegenstand dieses Vertrages.
Der Kunde ist verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, um es Comara zu ermöglichen, ihre Leistungen aus diesem Vertrag zu erbringen.
Der Kunde stellt sicher, dass er ausreichende Nutzungsrechte an der zu wartenden Software hat.
Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen nicht oder wirkt er nicht in dem erforderlichen Umfang mit, so trägt der Kunde den Comara hierdurch entstandenen Mehraufwand. Comara ist in diesem Fall zudem berechtigt, die Leistungen und Lieferungen auszusetzen, bis die Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Erbringt der Kunde die gebotenen Mitwirkungsleistungen auch innerhalb einer durch Comara gesetzten, angemessenen Frist nicht oder nicht im erforderlichen Umfang, so ist Comara berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
Rechte des Kunden
Comara räumt dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software im in diesem Vertrag eingeräumten Umfang. Der Kunde darf Kopien der Software oder Teilen hiervon nur zu Sicherungszwecken erstellen. Die gleichzeitige Nutzung der Software auf mehreren Rechnern bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer besonderen vertraglichen Vereinbarung.
Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ausführen der installierten Software.
Der Kunde darf Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c) Nr. 2 UrhG, insbesondere Änderungen und Erweiterungen, nur durchführen, soweit dies durch das Gesetz oder durch schriftliche Erklärung von Comara ausdrücklich erlaubt ist. Dem Kunden ist bekannt, dass schon geringfügige Änderungen zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software führen können.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu Lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
Erhält der Kunde, z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder Pflege, Software, die früher überlassene Software ersetzt, so erlöschen in Bezug auf die früher überlassene Software seine Befugnisse nach dieser Ziffer 6.
Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Comara zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder Comara auszuhändigen. Comara ist berechtigt, die entsprechenden Lizenzschlüssel für die Software zu deaktivieren.
Schutz der Software Der Kunde ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.
Rechte von Comara Alle Rechte an der Software – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen ausschließlich Comara zu. Der Kunde hat an der Software nur die in Ziffer 6 genannten, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte und Befugnisse.
Vergütung
Den monatlichen Vergütungsbetrag der Software entnehmen Sie bitte der Auftragsbestätigung. Wird der Vertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonates geschlossen, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Miete anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Lieferung folgenden Tag.
Zusätzliche Leistungen gemäß Ziffer 11 werden nach der jeweils gültigen Preisliste von Comara gesondert berechnet.
Alle Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Zahlungsbedingungen
Die monatliche Vergütung wird in Monatsraten ermittelt und monatlich, jeweils zum Monatsende fällig. Skonto wird nicht eingeräumt.
Vergütungen für zusätzliche Leistungen werden nach Leistungserbringung berechnet und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur bei solchen Gegenforderungen, die rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
Zusätzliche Leistungen gegen gesonderte Vergütung
Pflegeleistungen werden von Comara im Einzelfall auch außerhalb der Geschäftszeiten gemäß Ziffer 4.1 erbracht. Art und Umfang liegen jedoch im Allgemeinen Ermessen von Comara.
Soweit die Pflegeleistungen – abweichend von der vertraglich geschuldeten Leistungsverpflichtung – in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht werden, sind Comara die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen einschließlich der Reisekosten und Reisezeiten gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Comara zu vergüten.
Gegen zusätzliche Vergütung unterstützt Comara den Kunden nach Fehlermeldungen durch Hinweise zur Fehlerbeseitigung, Fehlervermeidung und Fehlerumgehung (der „technische Support“). Zur Klarstellung: die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung stellt keinen zusätzlich zu vergütenden technischen Support dar. Die Beratung kann telefonisch oder schriftlich (E-Mail) während der betriebsüblichen Werktage gemäß Ziffer 4.1 erfolgen. Ziel des technischen Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Der technische Support wird gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Comara abgerechnet. Der technische Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden.
Die Installation von Upgrades und von Updates sowie die Einarbeitung des Personals sind nicht Bestandteil des Vertrags. Soweit diese durch Comara erbracht werden, werden diese dem Kunden gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Comara in Rechnung gestellt.
Sonstige Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, werden nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages und/oder Erteilung eines Auftrages durch den Kunden gegen gesonderte Vergütung erbracht.
Gewährleistung, Haftung
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (entsprechend § 377 HGB) nachgekommen ist. Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mängel wie Falschlieferung und sichtbare Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Lieferung schriftlich gegenüber Comara geltend zu machen. Ansprüche des Kunden wegen verdeckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen.
Bei nachgewiesenen Sachmängeln hat der Kunde Comara zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben; die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass Comara zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen eines Mangels zu vermeiden. Comara kann zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln wird Comara eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach Wahl von Comara an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software schaffen.
Sollte die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütungspauschale mindern. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Comara nur im Rahmen der in Ziffer 13 festgelegten Grenzen.
Erbringt Comara nach Aufforderung des Kunden Leistungen zur Fehlersuche oder – Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Comara eine Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Comara verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein vom Kunden gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist.
Haftungsbegrenzung
Auf Schadensersatz haftet Comara nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Comara nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf). Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Comara auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Comara nach den vorstehenden Regelungen nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Wiederbeschaffung von Daten schuldet Comara nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand maschinell rekonstruiert werden können.
Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1, 1. Alt BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Comara.
Schutzrechte Dritter
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Schutzrechtsverletzung geltend, wird der Kunde Comara hierüber unverzüglich informieren und sämtliche ihm vorliegenden zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen und Comara in zumutbarem Umfang bei der Rechtsverteidigung unterstützen.
Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsleistungen, insbesondere der Comara appCom-Einheit, Schutzrechte Dritter verletzt, haftet Comara gemäß den Ziffern 12 und 13.
Verjährung
15.1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch, bevor die anspruchsberechtigte Vertragspartei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.
Für etwaige Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung richtet sich die Verjährung ebenfalls nach Ziffer 15.1.
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung bekanntwerdenden Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulichen Charakter haben, (nachfolgend insgesamt: „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten und sie nicht außerhalb des Vertragszwecks zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter sowie etwaige Subunternehmer entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten, soweit den Mitarbeitern vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden und die Mitarbeiter nicht bereits aus anderen Gründen zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die die andere Vertragspartei nachweislich
von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält;
bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen allgemein bekannt wurden;
für die Aufrechterhaltung oder die Erbringung vertragsgemäßer Leistungen an für diesen Zweck eingeschaltete Dritte weitergeben muss;
kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung eines Gerichts oder Anordnung einer Verwaltungsbehörde offenbaren muss;
zur Erfüllung einer Auskunftspflicht gegenüber Behörden; oder
zur Prüfung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen ihren zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Beratern und/oder Gerichten offenbart.
Die Geheimhaltungspflichten gelten über die Vertragsdauer hinaus unbegrenzt. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz von Geheimnissen bleiben unberührt.
Falls eine Vertragspartei aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung gezwungen ist, vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei offenzulegen, wird die zur Offenlegung aufgeforderte Vertragspartei die andere Vertragspartei — soweit gesetzlich zulässig — hierüber vorab informieren.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei, gleich ob schriftlich oder in einer anderen Verkörperung, auf dessen Verlangen unverzüglich mit allen Reproduktionen und Kopien nach dessen Wahl an ihn zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten und die Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag tritt ab dem Tag der Lieferung/Installation in Kraft. Die vereinbarte Vertragslaufzeit/Mindestlaufzeit entnehmen Sie bitte der Auftragsbestätigung. Danach verlängert sich die Frist bei jährlicher Laufzeit um ein weiteres Jahr automatisch, wenn der Vertrag nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Bei einer monatlichen Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn der Vertrag nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einer (1) Woche zum Monatsende gekündigt wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei.
Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der Comara zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von Comara dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt bzw. seiner Pflicht zur Vergütungszahlung nicht nachkommt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Comara hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software einzustellen, sämtliche Originalversionen und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien unverzüglich an Comara zurückzugeben oder diese zu zerstören. Die Zerstörung ist Comara schriftlich zu bestätigen. Comara ist berechtigt, die entsprechenden Lizenzschlüssel für die Nutzung der Software zum Vertragsende zu deaktivieren.
Sonstiges, Schlussbestimmungen
Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Comara. Diese finden Sie unter http://www.comara.de/AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht verbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Comara stimmt diesen ausdrücklich und schriftlich zu.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (inklusive E-Mail).
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich ihrer Wirksamkeit, ist Freiburg.
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt.