Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines / Geltungsbereich
    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen – auch in Zukunft – ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der Incoterms. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Käufers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Käufer liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen.
    2. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    3. Wir behalten uns Konstruktions-, Programmierungs-, Darstellungs- und Bearbeitungsänderungen vor. Unsere Kataloge und Produktbeschreibungen werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen und Datenblätter sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie.
    4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum; wir behalten uns sämtliche Rechte daran vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzugeben. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
    5. Auf Wunsch des Käufers kann die Installation der Ware auf den Maschinen des Käufers vereinbart werden. Die Einzelheiten (z.B. Datum und Ort der Installation, Preis der Installation, Maschinen, auf denen die Ware zu installieren ist etc.) sind im Auftrag festzuhalten.
    6. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies im Einzelfall für den Käufer nicht unzumutbar ist.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen sowie unverzollt und unversteuert. Die Waren/Software werden/wird handelsüblich verpackt und versichert von uns zur Abholung bereitgestellt. Wir werden auf Wunsch des Käufers den Transporteur nach bestem Ermessen aussuchen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir Kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Comara GmbH | Industriestraße 21 | 78112 St. Georgen | Phone: +49 (0)7724 9158-0 | www.comara.de | info@comara.de Soweit die Installation der Waren/der Software beim Käufer vereinbart ist, gelten die dafür im Auftrag genannten Preise. Sonstige Versand- und Transportkosten werden dann bei Lieferung nach Deutschland sowie in die Mitgliedsländer der EU nicht berechnet.
    2. Soll die Ware/die Software nach mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert/installiert werden oder liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Installation mehr als 4 Monate aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir den Preis für die Ware/die Software und/oder die Installation unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
    3. Rechnungen für Waren/Software sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle des Verzugs des Käufers werden von uns unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
    4. Rechnungen für Dienstleistungen (z.B. Schulungen, Installationen, usw.) sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle des Verzugs des Käufers werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche von uns Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
  4. Aufrechnung und Zurückhaltung
    Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Käufer sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung oder das Zurückbehaltungsrecht durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Lieferfrist
    Der angegebene Lieferzeitpunkt verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegen, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Nach Auftragsbestätigung vom Käufer gewünschte Änderungen der Waren/der Software führen zu einer Aufhebung des Liefertermins; wir werden mit dem Käufer einen neuen, den geänderten Erfordernissen angepassten Termin vereinbaren.
  6. Gefahrenübergang und Abnahme
    1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware/die Software dem Transporteur übergeben haben; im Falle der Installation der Ware/der Software beim Käufer geht die Gefahr mit der Übergabe an den Käufer auf ihn über.
    2. Im Falle der Installation der Ware/Software durch uns hat der Käufer die Installation innerhalb von fünf Werktagen ab Fertigstellung abzunehmen. Für die Ware/Software gilt Abschnitt 8.1. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Installation als abgenommen, es sei denn, der Käufer macht vorher berechtigterweise nicht unwesentliche Mängel schriftlich uns gegenüber geltend. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Installation ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Ansprüche wegen Mängeln nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme schriftlich vorbehält. Comara GmbH | Industriestraße 21 | 78112 St. Georgen | Phone: +49 (0)7724 9158-0 | www.comara.de | info@comara.de
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    2. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 7.1. Wir nehmen die Übertragung an.
    3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 7.4. bis 7.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
    4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 7.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 7.4. und 7.5. entsprechend.
    7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 7.3. bis 7.6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Absatz 7.3. Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet.
    8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
    9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
    10. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Käufers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Käufer alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege Comara GmbH | Industriestraße 21 | 78112 St. Georgen | Phone: +49 (0)7724 9158-0 | www.comara.de | info@comara.de herauszugeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
    11. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
    12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
  8. Mängelansprüche
    1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware/die Software unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer, uns diese Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zu machen, so gilt die Ware/die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung (spätestens innerhalb von zwei Wochen) gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware/die Software auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
    2. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an einer Ware/Software verjähren in einem Jahr ab Freischaltung bzw. Erhalt der Vollversion der Software und Erhalt der Ware. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Installation verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Installation.
    3. Innerhalb der vorgenannten Gewährleistungsfrist werden wir im Falle eines nach Absatz 8.1. rechtzeitig gerügten, nicht unerheblichen Mangels nach eigener Wahl die Ware entweder nachbessern oder durch Neuware/Neusoftware ersetzen. Dasselbe gilt entsprechend bei Mängeln der Installation. Sollte die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist endgültig fehlschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
    4. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
    5. Bei seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den/der von uns gelieferten Waren/Software haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.
    6. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
    7. Weitergehende Ansprüche des Käufers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und / oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
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    8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
  9. Haftung
    1. Der Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Absatz 8.7. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
    2. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
    3. Die in Absatz 9.1. genannten Forderungen des Käufers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Käufers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung.
    4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt
  10. Überlassung von Software
    1. Mit der Übergabe der Ware/Software an den Käufer übertragen wir diesem das einfache und nicht übertragbare Recht, die erbrachte Leistung, in Form von Ware und/oder Software im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen.
    2. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte erfolgt nur in den Fällen, in denen dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Auch ausschließliche Nutzungsrechte dürfen vom Käufer jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns auf Dritte übertragen werden.
    3. Die Übertragung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der vom Käufer geschuldeten Vergütung. Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Verzug, sind wir berechtigt, die Nutzungsrechtsüberlassung nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer zur Behebung des Verzuges gesetzten angemessenen Nachfrist zu widerrufen. Die Unterlassung der Ausübung der Nutzungsrechte muss in diesem Fall auf unsere Anforderung vom Käufer schriftlich bestätigt werden.
    4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware/Software von uns zu vervielfältigen, zu verändern und/oder zu erweitern. Insbesondere ist er nicht berechtigt, diese weiterzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurück zu entwickeln. Wir sind ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung dazu verpflichtet, den Quellcode der Software an den Käufer auszuhändigen.
  11. Käuferpflichten
    1. Der Käufer verpflichtet sich uns gegenüber, seine von unseren Waren/Software betroffenen EDV-Daten so vollständig wie möglich zu sichern, um in Schadensfällen eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen.
    2. Der Käufer wird alle ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder Vertragsdurchführung zugänglich gemachten Informationen über unsere Waren/Software, unsere verwendeten Methoden Comara GmbH | Industriestraße 21 | 78112 St. Georgen | Phone: +49 (0)7724 9158-0 | www.comara.de | info@comara.de und unsere Verfahren zu deren Erstellung einschließlich der dazugehörenden schriftlichen oder anderweit verkörperten Unterlagen während der gesamten Nutzungsdauer und nach deren Beendigung vertraulich behandeln und Dritten ohne vorherige Zustimmung von uns nicht zugänglich machen. Der Käufer verpflichtet sich, eine derartige Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen.
    3. Der Käufer wird die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine durch die Nutzungsrechtseinräumung nicht erlaubte Nutzung Dritter auszuschließen. Falls der Käufer einzelvertraglich berechtigt worden ist, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte weiterzugeben, wird er diese Verpflichtung auch seinen eigenen Vertragspartnern auferlegen.
    4. Der Käufer ist verpflichtet, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Erbringung unserer Leistung (in Form von Ware und/oder Software) erforderlich sind. Insbesondere wird er unter dieser
      Voraussetzung auf unser erstes Verlangen:

      • ausreichende Arbeitsräume einschließlich aller dazugehörenden Arbeitsmittel für unsere Mitarbeiter kostenfrei zur Verfügung stellen,
      • Testdaten und vergleichbare zur Erbringung der Leistung erforderliche Hilfsmittel rechtzeitig bereitstellen,
      • uns einen für die Koordination zuständigen Ansprechpartner benennen.
    5. Kommt der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 11.4 nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Ist der Käufer mit der Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Verzug, können wir nach fruchtlosem Verlauf einer zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten gesetzten Nachfrist die weitere Erfüllung des über die Lieferung und/oder Leistung geschlossenen Vertrages ablehnen. In diesem Falle sind wir berechtigt, alle bis zur Ablehnung entstandenen Aufwendungen sowie den aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entgehenden Gewinn zu verlangen.
    6. Der Käufer räumt uns das Recht ein, zur Überprüfung der vertragsgerechten Nutzung jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten eine Kopie der von uns erbrachten Software zu ziehen.
    7. Der Käufer verpflichtet sich, ihm während der Vertragsdurchführung bekannt gewordene Mitarbeiter von uns weder selbst noch über Dritte abzuwerben.
  12. Schutzrechte
    1. Der Käufer darf Kopien unserer Software und/oder Teilen der Software nur zu Sicherungszwecken erstellen. Die gleichzeitige Nutzung unserer Software auf mehreren Rechnern bedarf zu ihrer Zulässigkeit der besonderen vertraglichen Vereinbarung
    2. Der Käufer wird Kennzeichnungen in unserer Software, insbesondere Schutzrechtsvermerke nicht beseitigen, sondern auch in Sicherungskopien aufnehmen.
    3. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Käufer übergebene Komponenten oder Teile hiervon auf evtl. Schutzrechte Dritter zu überprüfen. Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche Dritter aufgrund von Komponenten oder Teilen von Komponenten, die der Käufer zur Integration in unsere Software vorgeben hat.
    4. Der Käufer wird uns unverzüglich und schriftlich davon unterrichten, falls ihn Dritte wegen Verletzung von gewerblichen Schutz- und/oder Urheberrechten durch die von uns gelieferte Software in Anspruch nehmen.
    5. Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, falls dies aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter geboten ist und ein Minderwert der Software daraus nicht entsteht.
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  13. Abtretung von Rechten
    Der Käufer darf Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns abtreten. Unser Recht, vertragliche Pflichten durch Dritte als Erfüllungsgehilfen zu erbringen, bleibt unberührt.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der Comara GmbH.
    2. Der Vertrag und diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    3. Ausschließlich zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen AGB sind die Gerichte am Firmensitz der Comara GmbH, soweit der Käufer Kaufmann ist. Die Comara GmbH ist auch berechtigt, vor einem Gericht am Sitz oder an einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
    4. Die Daten des Käufers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert.